Zwischen dem Kunden / Auftraggeber und der Firma Kanaltechnik Schwindling / Auftragnehmer wird folgendes vereinbart:
1. Abschluss und Abnahme der Dienstleistung:
Unsere Dienstleistung gilt als abgeschlossen und abgenommen, sobald der Rapportschein oder Lieferschein vom Auftraggeber oder einer autorisierten Person unterschrieben wurde. Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Bevollmächtigung der unterschreibenden Person zu prüfen. Mit der Bezahlung der Rechnung wird das Vertragsverhältnis als beendet betrachtet.
2. Schadensmeldungen und Reklamationen:
Etwaige durch uns verursachte Schäden, besondere Umstände oder Mängel der Arbeitsausführung sind unverzüglich auf den Rapportschein oder Lieferschein zu vermerken.
3. Gerichtsstand und Mitgliedschaften
Der Gerichtsstand ist Luxemburg.
4. Verbindlichkeit von Beratungen:
Unsere Beratungen, Empfehlungen und Hinweise basieren auf unseren Erfahrungen und den Meinungen der jeweiligen Berater und sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt auch für mündliche Aussagen zur Schadensbeurteilung und vorgeschlagene Reparaturmaßnahmen. Angaben unserer Mitarbeiter zu Schäden und deren Lokalisierung sind Einschätzungen und beanspruchen keine Rechtsverbindlichkeit.
5. Verkehrssicherungsmaßnahmen:
Die Absicherung der Baustelle durch uns erfolgt mittels Verkehrspylonen. Positionen, die als Baustelleneinrichtung gekennzeichnet sind, umfassen keine verkehrsrechtlichen Genehmigungen, sondern lediglich die unmittelbare Sicherung des Arbeitsgerätes mit Pylonen. Weitere erforderliche Maßnahmen zur Verkehrsregelung obliegen dem Auftraggeber, der auch unser Personal über etwaige Gefahren und behördliche Anweisungen informieren muss.
6. Vergütung und Abrechnung von Wartezeiten:
Sämtliche vor Ort erbrachten Leistungen sowie die Erstellung von Schadensanalysen und Ausschreibungsgrundlagen zur Preisfindung für Folgeaufträge sind gemäß unseren allgemeinen Preislisten oder einer schriftlich vereinbarten Pauschale zu vergüten. Für Stand- oder Wartezeiten, die nicht durch uns verschuldet sind, etwa bei Dichtigkeitsprüfungen, Kanalreinigungen oder TV-Untersuchungen, berechnen wir bei Pauschal- oder Akkordangeboten 159 Euro netto pro Stunde.
7. Anpassung der Einheitspreise:
Bei einer Abweichung des Mengenansatzes um mehr als 20 % wird der Einheitspreis auf Basis der tatsächlich ausgeführten Leistungen je Abschnitt angepasst. Eine Verringerung der Einheitspreise ist bei Dienstleistungspositionen ausgeschlossen.
8. Zahlungssicherung und Vorauskasse:
Wir behalten uns vor, die Durchführung von Aufträgen von einer Vorkassenzahlung oder anderen Instrumenten der Zahlungssicherheit abhängig zu machen.
9. Hinweise zu Gefahren und Schulung:
Der Auftraggeber muss uns auf die spezifischen Gefahren der zu bearbeitenden Kanäle und Bauwerke, der umliegenden Bereiche und örtlichen Gegebenheiten hinweisen und unser Personal entsprechend einweisen (gilt für Firmen). Dies umfasst auch Informationen über bereits vorherig reparierte Kanalstellen oder besondere Merkmale von Bauwerken und Leitungsabschnitten.
10. Erstellung und Gültigkeit von Angeboten:
Unsere Angebote werden auf Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt, die im Angebot einzeln aufgeführt sind. Wenn keine Auflistung vorhanden ist, lagen uns keine entsprechenden Unterlagen vor. Arbeiten, die sich aufgrund der tatsächlichen Situation vor Ort als notwendig erweisen, sind in unserem Angebot nicht enthalten und werden nach unseren Einheitspreisen abgerechnet. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 50 Tagen ab Erstellungsdatum.
11. Bereitstellung von Wasser und Strom:
Der Auftraggeber hat Wasser und Strom ((mind. 220V16A (in der Regel kein Starkstrom)) kostenlos in einem maximalen Abstand von 30 Metern zum Einsatzort bereitzustellen. Verbrauchtes Wasser bleibt im Eigentum des Auftraggebers und muss von ihm entsorgt werden.
12. Zahlungsbedingungen und Mahnverfahren:
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Zahlungsziel für Dienstleistungen 10 Tage ab Rechnungsdatum, und die Zahlung ist sofort fällig. Handwerkerrechnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Mahngebühren werden mit 12 Euro netto berechnet. Ein sofortiger Mahnbescheid kann gemäß der Handwerkerverordnung erlassen werden. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen direkt an ein Inkassobüro abzugeben.
13. Datenübermittlung und Datensicherheit:
Mit der Übergabe der Unterlagen geht die Verantwortung für die Lesbarkeit, Vollständigkeit und Haltbarkeit der Dokumente auf den Empfänger über. Sämtliche Daten werden nach Übergabe der Unterlagen bzw. dem Versand der Rechnung in einer Cloud gespeichert. Der Zugang zu diesen Daten ist bis zu drei Jahre nach Auftragsende möglich.
Ergänzende Geschäftsbedingungen
1. Gewährleistung und Haftungsausschluss:
Bei Fräsarbeiten in PVC-, Guss-, STZ- und Eternitleitungen übernehmen wir keine Gewährleistung. Für alle Arbeiten übernehmen wir keine Haftung hinsichtlich der Beanspruchbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit des Rohrmaterials, insbesondere bei PVC und Eternit, sowie bei nicht mitgeteilten Vorschäden des Werkstoffs oder vorherigen Reparaturen.
2. Nachweis von Vorschäden:
Der Auftraggeber hat den Nachweis zu erbringen, dass Rohrschäden nicht bereits vor dem Einsatz unserer Geräte bestanden haben. Dies ist z.B. durch eine vor Arbeitsbeginn durchgeführte TVBefahrung möglich, die separat vereinbart und berechnet werden muss.
3. Voraussetzungen für TV-Untersuchungen (Neibestand):
Vor der Durchführung von TV-Untersuchungen sollten die Kanäle gründlich gereinigt werden. Andernfalls besteht die Gefahr unvollständiger Dokumentationen und möglicher Stillstandzeiten aufgrund von Behinderungen des Kamerabetriebs.
4. Verwendung der TV-Aufnahmen:
Die TV-Aufnahmen, die auf eigene Veranlassung erstellt wurden, dienen der Qualitätskontrolle.
5. Einschränkungen bei Ortungen:
Die Durchführung von Ortungen sowie die Angabe von Entfernungen und Tiefen beruhen auf technisch unterstützten Schätzungen, die Abweichungen aufweisen können. Bei Vorhandensein zusätzlicher elektromagnetischer Felder (z.B. durch Stromleitungen) sind die Ergebnisse weniger präzise.
6. Verwendung von Rotordüsen:
Beim Einsatz von Rotordüsen kann es zu Abplatzungen der Verkrustungen an den Rohrwänden kommen. Sollten Schäden entstehen, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
7. Einsatz hydrodynamischer Fräsen:
Beim Einsatz hydrodynamischer Fräsen kann es zu Abschürfungen der Rohrwände und dem Anfräsen von Versätzen kommen. Besonders bei Steinzeugrohren besteht das Risiko, dass die Lasur beschädigt wird. Sollten Schäden entstehen, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
8. Beseitigung von Ablagerungen und Hindernissen:
Störungen durch Ablagerungen, Muffenversätze und Wurzeleinwüchse werden nach tatsächlichem Aufwand entfernt und entsprechend berechnet.
9. Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche:
Alle Zugänge und Zufahrten müssen jederzeit frei und zugänglich gehalten werden.
10. Wartezeiten:
Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
11. Verlust und Bergung von Gerätschaften:
Bei der Bearbeitung, insbesondere bei harten Ablagerungen, kann es vorkommen, dass unsere Gerätschaften im Kanal verloren gehen. Jegliche Schäden, Beeinträchtigungen sowie die Kosten und der Aufwand für die Bergung der Geräte trägt der Auftragnehmer oder sind in den von uns durchgeführten Arbeiten enthalten. Sollte sich jedoch herausstellen, dass ein Defekt in der Leitung, von denen wir keine Kenntnis hatten, zum Verlust der Gerätschaften geführt hat, trägt der Auftraggeber die Bergungskosten.
12. In den nachfolgend genannten Fällen liegt keine Gewährleistung bzw. Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers vor!
A) Bei Reinigungen des Rohrleitungssystems mit hohem Wasserdruck kann es ggfs. zu Wasseraustritt kommen, sofern Vorschäden (z.B. Risse, Brüche, Undichten durch fehlende Gummis und/oder fehlerhafte Anschlüsse, fehlende Halterungen) vorliegen. Wenn Revisionsöffnungen wegen Verstopfung oder als Reinigungszugang geöffnet werden müssen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Austrittswasser durch den Rückstau oder von der Rohrreinigung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vorab alle wasserempfindlichen Gegenstände im Arbeitsbereich zu entfernen.
B) Beschädigungen der Rohrleitungen durch Einsatz der Elektrofräse sind nicht auszuschließen, dies gilt insbesondere z.B. für Schwachstellen / Altersermüdung, die unter zu entfernenden Inkrustierungen, verfestigten Ablagerungen, Wurzeln etc. nicht sichtbar sind.
C) Mangelgefälle, Gegengefälle sowie Senkungen der Leitungen bzw. Zusammendrücken der Leitung sind durch Innoliner nicht änderbar, allerdings sind gegebenenfalls Innoliner zur Stabilisierung oder Glättung der Verbindungen des Altrohres sinnvoll. Das Linerverfahren übernimmt die Lage des bestehenden Rohres und verbessert nicht das vorhandene Gefälle! Diesbezüglich gilt als vereinbart, dass dieses, durch die Linersanierung nicht veränderbare, Mangelgefälle keinen Mangel unserer Arbeit darstellt.
D) Verwendung von Robotern und Risiken bei der Linersanierung Bei der Durchführung unserer Arbeiten setzen wir modernste Robotertechnik ein, um Abzweige nach einer Linersanierung zu öffnen. Dabei kann es vorkommen, dass die Anschlussleitung angefräst wird oder es zu Berührungen mit dem Liner kommt. Obwohl wir stets mit größter Sorgfalt vorgehen, können solche Vorgänge nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Kunde erkennt an, dass bei der Nutzung der Robotertechnik gewisse Risiken bestehen, die im Rahmen der üblichen technischen Möglichkeiten nicht immer vollständig vermieden werden können. Für etwaige Schäden an Anschlussleitungen oder anderen Komponenten, die im Zuge der Roboterarbeiten entstehen, übernehmen wir keine Haftung, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits beruhen.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er Sorge zu tragen
für eine ordnungsgemäße Erdung der Elektro-Hausinstallation (bzw. dem Wissen darüber),
die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten,
eine zeitlich angemessene Information der betroffenen Parteien (im Falle eines Mietgebäudes) sowie
das zur Verfügung stellen eines Parkplatzes und Wasser und Strom vor Ort.
Ebenso besteht eine Informationspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Bezug auf das Vorhandensein etwaiger eigener und fremder Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Datentransferkabel, Telefon etc.) unter Angabe ihrer Position. Für Leitungen, über die dem Auftragsnehmer keine Informationen hinsichtlich der Platzierung bzw. des tatsächlichen Vorhandenseins vorliegen, trägt – im Falle einer Beschädigung – der Auftraggeber die entstehenden Risiken bzw. den entstandenen Schaden. Dies gilt auch für Folgeschäden z.B. durch Wassereintritt.
Sollte eine Klausel sich als hinfällig oder unwirksam herausstellen, bleiben alle anderen Teile dieser allgemeinen Vertragsbedingungen dennoch wirksam.